Die 3 %-Einbehaltung
Beim Verkauf behält der Käufer 3 % des Kaufpreises ein und zahlt diesen Betrag innerhalb eines Monats an das spanische Finanzamt (Formular Modelo 211). Diese Einbehaltung ist eine Vorauszahlung auf Ihre Gewinnsteuer — nicht die endgültige Steuer.
Ihre Erklärungspflicht
Als Verkäufer müssen Sie innerhalb von vier Monaten nach dem Verkaufstermin eine Gewinnsteuer-Erklärung (Modelo 210) einreichen. Der Steuersatz beträgt 19 % auf den Gewinn — für alle Nichtansässigen, unabhängig vom Wohnsitzland. Der Gewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis abzüglich der Verkaufskosten und dem seinerzeitigen Kaufpreis zuzüglich der nachweisbaren Kauf- und Investitionskosten (z. B. Notar, Grundbuch, Steuern beim Erwerb, Maklerprovision, wertsteigernde Umbauten mit Rechnung).
Erstattung der 3 %
Ist die tatsächliche Steuer niedriger als die einbehaltenen 3 % — oder ist gar kein Gewinn entstanden — wird die Differenz mit derselben Erklärung zurückgefordert. Ohne Erklärung verfällt dieser Anspruch. Die Auszahlung durch das Finanzamt kann mehrere Monate dauern.
Zusätzlich: die anteilige Jahreserklärung
Unabhängig von der Gewinnsteuer ist für das Verkaufsjahr auch die gewöhnliche Jahreserklärung fällig — anteilig für die Tage, an denen die Immobilie Ihnen gehörte. Diese erledigen Sie direkt in unserem Rechner: hier das Verkaufsdatum angeben.
Wir übernehmen das für Sie
Jeder Verkauf ist anders — Kaufjahr, Kosten, Unterlagen und die 3 %-Einbehaltung müssen im Einzelfall geprüft werden. Beschreiben Sie uns kurz Ihre Situation. Wir melden uns mit den nächsten Schritten. Jede Erklärung wird von einem Steuerspezialisten geprüft und eingereicht.
Ihre Situation schildern
Oder direkt: WhatsApp · mail@spaniensteuer.de · Telefon 606 59 51 40